Beiträge von online

    Hallo Hacke,


    dass leuchtet mir ein. Danke für die Info. Es war mir nicht bewusst, das die Toyota Apps alle alle über das Toyota-Portal "geschoben" werden und der Server ist in der Regel mehr als träge.
    Von Echtzeit kann da keine Rede mehr sein. :sleeping:

    Hallo Peter,
    hatte ja seit dem 04.04. (Tag der Übernahme) mit meinem Navi die gleichen Probleme. Keine Position gefunden und Streckenführung durch die Pampa.
    Mitte April wurde die neue Antenne eingebaut (ich war bei der Nachrüstung dabei). Stand heute habe ich keine Probleme mehr, bezüglich des hier behandelten Problems. Ich drücke Dir die Daumen für den Umbau.

    Habe die App über meine Portalanmeldung bei Toyota geordert und sie wird auch im Warenkorb gelistet. Das war es aber auch schon. Internet-Verbindung und die Einstellung Verkehrsmeldung über Internet sind aktiv, aber es werden keine Meldungen angezeigt. Nun meine Fragen:


    • Braucht es eine weitere Installationsroutine zur Aktivierung im Fahrzeug?
    • Ist eine gewisse Zeitspanne für die Darstellung der Verkehrsmeldung (Echtzeit) einzuhalten?
    • Werden nur Verkehrsmeldungen auf der aktiven Route angezeigt?


    Wie sind hier die Erfahrungen der Spezialisten und was mache ich falsch?

    …bei den nachfolgenden Beitrag konnte ich mir ein innerliches Schmunzeln nicht verkneifen, wobei es (wie in diesem Beitrag nicht nur Hundebesitzer betrifft), sondern sich weiterführend an ähnlichen Situationen orientiert (z. B. Einsatz von Dashcams, oder Fotoaufnahmen von Einzelpersonen im öffentlichen Bereich).



    Das heimliche Fotografieren einer anderen Person verstößt gegen das Recht am eigenen Bild. Dies gilt auch dann, wenn man die betroffene Person einer vermeintlichen Ordnungswidrigkeit überführen will. Dies hatte das Amtsgericht Bonn in einem Urteil vom 28.01.2014 – (Az. 109 C 228/13) entschieden.


    Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und die ständige Abwägung. Wenngleich dieses Urteil etwas älter ist, freut es mich einerseits, dass selbsternannten Ordnungshütern mit diesem Urteil eine Absage erteilt wird. Andererseits zeigt es aber auch häufige Probleme beim Umgang mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.



    Der Sachverhalt


    Ein selbsternannter Ordnungshüter hatte es sich zur Aufgabe gemacht, Hundehalter zu überführen, die ihren Hund in einem Naturschutzgebiet ohne Leine laufen ließen.


    Hierfür fertigte er heimlich Beweisfotos der jeweiligen Hundebesitzer an und erstattete unter Vorlage der Fotos Anzeige. Zur Rechtfertigung führte der Fotograf Belange des Naturschutzes an, die er im Wege eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens durchsetzen wollte. Hiergegen klagte ein abgelichteter Hundebesitzer unter Berufung auf sein Recht am eigenen Bild. Das Gericht gab dem Kläger Recht und verurteilte den beklagten Fotografen Fotoaufnahmen des Klägers beim Hundeausführen zu unterlassen. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.


    Begründet wurde das Urteil in diesem Fall u.a. damit, es sich bei den Belangen des Naturschutzes nicht um eine geschützte Rechtsposition des Beklagten handelt, wohingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein grundrechtlich geschütztes Recht darstellt.


    Quelle: Datenschutzbeauftragter INFO

    Schützt der Datenschutz vor dem Abschleppen?


    Wenn der Parkraum in der Stadt knapp wird oder der nächste freie Parkplatz einem zu weit entfernt scheint, wird gerne mit dem Auto auf den Kundenparkplätzen der Supermärkte geparkt. Ohne etwas in dem betroffen Geschäft zu kaufen. Zunehmend werden diese Fahrzeuge abgeschleppt.



    Fremdgenutzte Parkplätze


    Oftmals werden Fremdparker von den Supermärkten geduldet, handelt es sich dabei doch auch um (potentielle) Kunden. Problematisch wird es jedoch dann, wenn nunmehr überhaupt keine Parkplätze mehr verfügbar sind und anderen Kunden somit keine Parkplätze mehr zur Verfügung stehen, also Kunden möglicherweise wegbleiben. Auf dieses Szenario haben sich einige Unternehmen spezialisiert. Für die Märkte ist dies oft kostenlos und können zudem ihren Kunden wieder Parkplätze anbieten. Die Abschleppunternehmen „erfreuen“ sich an den regelmäßigen Fremdparkern und verlangen von diesen hohe Gebühren.


    Verstoß gegen Nutzungsbedingungen kann teuer werden


    Deren Geschäftsmodell beruht darauf, die Parkplätze nach Abschluss eines Vertrages mit den Grundstücks­besitzern über das Abschleppen unberechtigt parkender Fahrzeuge in regelmäßigen Abständen zu überwachen. Hinweisschilder weisen bei Befahren des Parkplatzes dabei auf die Nutzungsbedingungen hin (insbesondere Benutzung einer Parkscheiben sowie Höchstparkdauer). Handelt es sich bei dem Parker nicht um einen Kunden bzw. ist die eingeräumte Parkzeit (oftmals max. 2 Stunden) überschritten, wird das Fahrzeug abgeschleppt und erst nach Zahlung einer Gebühr (oft 200-300 €) mitgeteilt, wo das Fahrzeug steht.


    Alternativ wird eine Zahlungsaufforderung nebst Info-Hotline am Fahrzeug angebracht mit weiteren Informationen. Wird nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums bezahlt, wird beim Kraftfahrt-Bundesamt eine Halterabfrage durchgeführt. Zudem erfolgen mitunter Zahlungserinnerungen und Mahnungen sowie die Abgabe der Forderung an ein Inkassounternehmen. Der Hintergrund dessen ist, dass sich die Parkplätze der Supermärkte (Privatgrundstück!) an Kunden richten und diesen kostenlos für die Dauer des Einkaufs zur Verfügung stehen. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, dann kann das widerrecht­lich abge­stellte Fahrzeug entfernt oder nachträglich ein Nutzungsentgelt erhoben werden. Das unbefugte Benutzen fremder Parkplätze ist eine verbotene Eigenmacht, auch, wenn noch andere Parkplätze frei sind.



    Zulässigkeit der Datenerhebung


    Unter allgemeinen zivilrechtlichen Gesichtspunkten hat sich die Rechtsprechung, einschließlich des BGH, schon umfangreich damit beschäftigt. Das Überwachen und Abschleppen von Kundenparkplätzen berührt aber auch datenschutzrechtliche Belange.


    Die Mitarbeiter der Abschleppunternehmen erheben nämlich hinsichtlich der Parkdauer (Parkscheibe) u.a. Kennzeichen, Fahrzeugtyp, Uhrzeit, Fotos vom Fahrzeug sowie dem Armaturenbrett zum Nachweis, ob eine Parkscheibe ausgelegt wurde. Anschließend werden diese wie oben beschrieben verarbeitet. Wird ein entsprechend beschilderter Kundenparkplatz durch Abstellen eines Fahrzeugs genutzt, wird ein Nutzungsvertrag eingegangen und im Rahmen dessen die Nutzungsordnung akzeptiert. Wird nun gegen diese verstoßen, dann kann das Hausrecht mittels Maßnahmen zur Beweissicherung und der Zahlungsaufforderung durchgesetzt werden.


    Datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen der Datenerhebung dabei nicht entgegen. Hierauf weißt die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen im 23. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht hin. Rechtsgrundlage für die erforderliche Datenerhebung ist § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BDSG. Danach ist:


    (1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke … zulässig


    • wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,
    • soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, …


    Die Rechtsgrundlage für die Halterabfrage findet sich in § 39 StVG, denn die Halterauskunft beim Kraftfahrt-Bundesamt wird benötigt zur Durchsetzung des zivilrechtlichen Anspruchs aus dem Nutzungsvertrag.


    Hinweisschild vorhanden?


    Wer sein Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz abstellt, sollte stets beachten, ob für diesen Nutzungsbedingungen bestehen und diese beachten. Für Supermarktparkplätze bedeutet dieses, achten Sie auf eine entsprechende Beschilderung vor dem Befahren und beherzigen Sie diese.



    Quelle: datenschutzbeauftragter-inf, vom 26.04.2017

    ...die erste Maßnahme ist eine schriftliche Mängelanzeige an den Händler. Das habe ich bereits in der ersten Woche der Fahrzeugübernahme durchgeführt.
    Darauf muß der Händler ersteinmal schriftlich reagieren. Der Händler bekommt zwar seinen Aufwand durch Toyota ersetzt, aber der hat sicher
    genauso die Nase voll, wie der Kunde. -> Ruhe bewahren ;)

    Navi verliert die Standortposition nicht mehr. :thumbsup:


    War gestern beim Händler. Er hat das gemacht, was bereits mehrfach an dieser Stelle diskutiert wurde, die Antenne getauscht und offensichtlich einen anderen Standort unterhalb der Kunststoffverkleidung vor der Frontscheibe benutzt. Vorab: Der Austausch ist ziemlich arbeitsintensiv und Aufwendig. Abbau des Armaturen-Teils inklusive Ausbau des Navi-Systems. Arbeitszeit ca. 1,5 Std.



    Anbei ein Auszug der Mail an meinen Händler:


    […] vorsichtig ausgedrückt würde ich sagen, der Austausch und die Neupositionierung der Antenne waren der Durchbruch. Vor dem Umbau hatte ich in der Garage kein Signal (auch nicht nach 10´) und vor der Garage nach langer Wartezeit max. 5 von 12 Satelliten.


    Gestern nach dem Umbau -> in der Garage 6 von 11 und Heute (Fahrzeug vorher nicht bewegt -> das Auto muss ja auch mal schlafen), sofort 9 von 12 Satelliten direkt vor der Garage und sofort erkannt.Da gebe ich mal vorsichtige Entwarnung zu diesem Thema, werde aber jeden Tag Kontrolle machen

    Problem ist behoben! :thumbsup:


    War gestern bei meinem Händler (der ist nicht nur freundlich, sondern hat auch Ahnung).


    Der für das Innenlicht zuständige Sicherungsverteiler befindet sich an der Fahrertür unterhalb der Armaturenverkleidung. Es ist ein rechteckiger Kunststoff-Verteiler (hier werde ich mal ein Foto versuchen), welcher schwer zugänglich ist. Die betreffende Sicherung ist eine 10A Sicherung mit der Bezeichnung auf den Deckel „DOME“. An der Sicherung sind außer der Innenbeleuchtung weiterhin angeschlossen:

    • Zusatzstecker
    • Diebstahlschutz (RDH)
    • Dynamische Radar-Geschwindigkeitsanlage
    • Elektrisch einstellbare Außenspiegel (LHD)
    • Elektrisch einstellbare Außenspiegel (RHD
    • Elektrische Feststellbremse
    • 2 x elektrische Fensterheber (LHD, RHD)
    • Geschwindigkeitsregelanlage

    Wer hätte das gedacht 8)?(


    Die Dokumentation der Sicherungen umfasst 9 Seiten A4, welche offensichtlich nur dem Fachhändler zur Verfügung stehen. Es wird seinen Grund haben, worüber ich aber nicht diskutieren möchte. Übrigens gibt es tatsächlich (Abbitte an Flor55) Sicherungen mit dem Wert 7,5A. Kannte ich bisher nicht. 8o