Haha, wenn Ihr wüsstet, dass in E10 meistens nicht viel mehr Ethanol als in E5 enthalten ist.
Ottokraftstoff darf in Deutschland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er die Ottokraftstoff-Norm DIN EN 228 erfüllt. Nach DIN EN 228 dürfen dem Ottokraftstoff bis zu fünf Volumenprozent (5%) Bioethanol ohne Kennzeichnung und bis zu zehn Volumenprozent (10%) Bioethanol mit Kennzeichnung beigemischt werden; dies wird entsprechend an der Zapfsäule mit dem ergänzenden Schriftzug „Enthält bis zu 10% Bioethanol“ gekennzeichnet. Das Ottokraftstoffen beigemischte Ethanol muss die Kraftstoffnorm DIN EN 15376 erfüllen.
Leider denken immernoch viele, dass 10% enthalten sind, was ein absoluter Trugschluss ist. Das gleiche Drama mit der Menschheit mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum.