Dann wärst Du Teil der 0,5% Regelung
Tja, ist auch nach meinem Ausscheiden alles nicht vereinfacht worden ![]()
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Also Punkt 1 Gilt nur für Fahrzeuge die ab 01.01.2019 zugelassen wurden
Dann Punkt 2 Regelung gilt vorerst nur für 3 Jahre und ist begrenzt bis zum 31.12.2021
Dann Punkt 3 Das Fahrzeug muss - extern - aufladbar sein
Dann Punkt 4 Das extern aufladbare Hybridelektrofahrzeug darf nur eine Kohlenmonoxidemission von
höchstens 50 Gramm je gefahrenen KM haben
oder
Dann Punkt 5 Das extern aufladbare Hybridelektrofahrzeug muss mindestens 40 KM unter Nutzung
der elektrischen Antriebsmaschine zurück legen
Das Fahrzeug muss entweder Punkt 4 oder Punkt 5 erfüllen. Hier reicht wenn nur einer der beiden Punkte erfüllt ist.
Das Messverfahren spielt jetzt keine Rolle -
Das vereinfacht leider die Diskussionen mit den Betriebsprüfern
und ist schlecht für die Gebührenordnung ![]()
Gut für die Gebührenordnung
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Für vorher zugelassene Fahrzeuge gilt der sogenannte Nachteilsausgleich der dann wie folgt aussieht:
Der Listenpreis ist für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität zu mindern. Dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität. Die Minderung ist begrenzt auf höchstens 10.000 € je Fahrzeug
Alles klar
Ejal ![]()
Es darf weiterhin mit den Prüfern diskutiert und verhandelt werden ![]()
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und dem Mandanten eine fette Rechnung geschrieben werden, die den Vorteil von dem halben Prozent in größeren Teilen wieder aufhebt und demjenigen der nun die Rechte des Mandanten in einer Prüfung vertritt zu Gute kommt. ![]()