bijou1 & Micha65 Hinzu kommt aus meiner Sicht ein weiterer Aspekt. Im Gegensatz zu Gewerbeleasing ist Privatleasing fast immer Restwertleasing. Dieser Restwert wird im Vertrag, so kenne ich es, nicht ausgewiesen. Der Händler kennt den Zustand des Fahrzeugs zum Leasingende nicht, kann auch die Laufleistung nicht einschätzen. Zusätzliche Faktoren wie Wertminderung durch Unfall kommen hinzu.
Das bedeutet, der Händler kann den Restwert im Grunde frei bestimmen. In der aktuellen Situation eine tolle Sache für den Händler, der einfach seinen Vertrag samt Kalkulation rauskramt und sagt, berechneter Restwert ist Betrag X. Da das abzugebende Fahrzeug jedoch sehr gepflegt ist und zudem deutlich weniger weniger Laufleistung hat, als angenommen, steigt der Restwert auf (angenommen) X + €5k. Nun kommt die Gebrauchtwagensituation hinzu, wodurch der Wiederverkaufswert auf X + €5k + €10k steigt. Da kein halbwegs normaler Mensch diesen Preis als "Leasingablöse" zahlen würde - und dem Händler das auch klar ist - verweigert er die Übernahme aus dem Vertrag. Natürlich kann der Kunde einen Gutachter bestellen, der das anders sieht. Der Händler kennt selber Gutachter, die das nach seinem Gusto beurteilen.
Die (unlautere) Ausführung eines Händlers nimmt die Aufrechnung sämtlicher Problemfälle hinzu. Hier ein Kratzer, dort eine Macke in der Felge, ein Parkrempler sowie eine Beule in der Türe. Da ist man bei unfreundlichen Händlern ganz schnell in einer Zuzahlungssituation.
Deren Rechnung ist einfach: kalkulierter Restwert ./. Mangelbehebung = "tatsächlicher" Restwert. Die Differenz trägt der Kunde. Will man sich nicht darauf einlassen, weil man sich (zu recht) übervorteilt sieht, trifft man sich letztlich vor Gericht wieder. Das dauert, je nach Stadt, einige Monate bis locker ein Jahr. In der Zwischenzeit kann das Fahrzeugs selbstredend nicht verkauft werden, was der Händler wiederum als gewinnmindernd anführt. Letztlich jedoch gilt der Juristenspruch "vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand". Sprich, Recht haben und Recht bekommen, liegt ausschließlich im Ermessen des Richters. Hat die Händlerseite einen guten Anwalt, der z.B. entsprechende Urteile mit Präferenzcharakter vorlegen kann, man selber das nicht widerlegen kann, sieht es richtig düster aus.
Ich wünsche niemandem, in eine solche Situation zu kommen.